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European Case Law Identifier: | ECLI:EP:BA:1981:J001980.19810203 | ||||||||
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Datum der Entscheidung: | 03 Februar 1981 | ||||||||
Aktenzeichen: | J 0019/80 | ||||||||
Anmeldenummer: | 80101010.9 | ||||||||
IPC-Klasse: | – | ||||||||
Verfahrenssprache: | EN | ||||||||
Verteilung: | |||||||||
Download und weitere Informationen: |
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Bezeichnung der Anmeldung: | – | ||||||||
Name des Anmelders: | Franklin Electric | ||||||||
Name des Einsprechenden: | – | ||||||||
Kammer: | 3.1.01 | ||||||||
Leitsatz: | 1 .Wenn ein Teil einer Zeichnung, die eine Figur ist, fehlt, ist der fehlende Teil nicht als “nicht eingereichte Zeichnung” im Sinn der Regel 43 anzusehen; es ist vielmehr die gesamte Figur als eine fehlerhafte Zeichnung anzusehen. Die Berichtigung von Zeichnungen wird in Regel 88 behandelt. 2. Die Beweise zur Stuetzung eines Antrags auf Berichtigung einer Zeichnung durch Beifuegung eines fehlenden Teils muessen eindeutig sein. |
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Relevante Rechtsnormen: |
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Schlagwörter: | Zeichnungen/nicht eingereichte Berichtigung Zeichnungen Beweise/Anforderungen |
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Orientierungssatz: |
– |
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Angeführte Entscheidungen: |
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Anführungen in anderen Entscheidungen: |
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Sachverhalt und Anträge
I. Am 29. Februar 1980 hat die Beschwerdeführerin eine europäische Patentanmeldung eingereicht, die vier Blätter mit Zeichnungen enthielt, die wie folgt gekennzeichnet waren: Fig. 1, Fig. 2, Fig. 3 A und nochmals Fig. 3 A. Die Beschwerdeführerin hat die Priorität einer in den Vereinigten Staaten von Amerika am 19. März 1979 eingereichten Patentanmeldung beansprucht. Am 28. März 1980 reichte die Beschwerdeführerin die Prioritätsunterlagen ein (darunter auch vier Blätter mit Zeichnungen, die wie folgt gekennzeichnet waren: Fig. 1, Fig. 2, Fig. 3 A und Fig. 3 B) sowie eine zusätzliche Kopie jedes Blattes der Zeichnungen, gekennzeichnet als 1/4 Fig. 1, 2/4 Fig. 2, 3/4 Fig. 3 A und zwei Kopien eines als 4/4 Fig. 3 B gekennzeichneten Blattes. Diese neuen Kopien waren von der Beschwerdeführerin als “formal drawings” bezeichnet worden.
II. Figur 3 der Zeichnungen war ein auf zwei Blättern gezeichnetes Flußdiagramm. Alle in der Beschreibung enthaltenen Bezugnahmen auf die Schritte 112 bis 174 und auf die Zähler C-1, C-2, C-3 und C-4 beziehen sich nur auf den auf dem Blatt Fig. 3 B gezeichneten Teil des Flußdiagramms.
III. Der maßgebende Teil der in der Anmeldung enthaltenen Beschreibung ist identisch mit dem in den Prioritätsunterlagen enthaltenen Teil; das Blatt der Zeichnungen 4/4 Fig. 3 B, das die Beschwerdeführerin als Teil der “formal drawings” eingereicht hat, ist identisch mit dem Blatt der Zeichnungen Fig. 3 B in den Prioritätsunterlagen.
IV. Am 16. April 1980 unterrichtete das Europäische Patentamt die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf Regel 43 Absatz 1 EPÜ davon, daß das Blatt der Zeichnungen 4/4 Fig. 3 B nach dem Anmeldedatum eingereicht worden sei. Daher würden dieses Blatt der Zeichnungen und die sich hierauf beziehenden Bezugnahmen in der europäischen Patentanmeldung als gestrichen gelten, wenn der Anmelder nicht innerhalb eines Monats beantragte, den Anmeldetag neu auf den Tag der Einreichung dieses Blattes der Zeichnungen festzusetzen.
V. In einem Schreiben vom 23. April 1980 machte die Beschwerdeführerin geltend, daß bei der Vervielfältigung der Zeichnungen ein Irrtum vorgekommen sei. Die Figur 3 mußte notwendigerweise auf zwei getrennte Blätter der Zeichnungen aufgeteilt werden (Fig. 3 A und Fig. 3 B). Bei der Anfertigung der Kopien eines vollständigen Satzes der Zeichnungen hatte die Hilfskraft des Vertreters der Beschwerdeführerin zwei Kopien des Blattes Fig. 3 A gemacht und keine Kopie des Blattes Fig. 3 B. Dieser Irrtum war bei der Einreichung der Anmeldung nicht bemerkt worden. Die Beschwerdeführerin beantragte, diese Unrichtigkeit nach Regel 88 EPÜ zu berichtigen.
VI. Die Eingangsstelle erließ am 27. Mai 1980 eine Entscheidung, durch die der Antrag der Beschwerdeführerin mit der Begründung zurückgewiesen wurde, daß die Beifügung des Blattes 4/4 Fig. 3 B nicht als eine Berichtigung nach Regel 88 EPÜ angesehen werden könnte. Die Eingangsstelle führte auch aus, daß die Vorschriften der Regel 43 EPÜ keine nachträgliche Einreichung eines Blattes der Zeichnungen als Berichtigung eines Irrtums erlaubten.
VII. Am 23. Juni 1980 legte die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Entscheidung ein. Beschwerde und Begründung gingen rechtzeitig beim Europäischen Patentamt ein; die Beschwerdegebühr wurde ordnungsgemäß entrichtet. In der Begründung wiederholte die Beschwerdeführerin die bereits früher in ihrem Schreiben an die Eingangsstelle vorgebrachten Darlegungen und beantragte, die Entscheidung der Eingangsstelle aufzuheben und die Berichtigung des Irrtums zu erlauben.
Entscheidungsgründe
1. Die Beschwerde entspricht den Artikeln 106 bis 108 und den Regeln 1 Absatz 1 und 64 EPÜ; sie ist daher zulässig.
2. Wenn ein Teil einer Zeichnung, die eine Figur ist, fehlt, ist der fehlende Teil nicht als “nicht eingereichte Zeichnung” im Sinn der Regel 43 anzusehen. Es ist vielmehr grundsätzlich die gesamte Figur als eine unrichtige oder fehlerhafte Zeichnung anzusehen.
3. Die Frage unrichtiger Zeichnungen wird in Regel 88 EPÜ behandelt. Der erste Satz dieser Regel eröffnet die Möglichkeit der Berichtigung unrichtiger Zeichnungen. Der zweite Satz bezieht sich ausdrücklich auf eine solche Möglichkeit und schreibt Voraussetzungen vor, unter denen eine Berichtigung erfolgen kann. Die Berichtigung muß insbesondere derart offensichtlich sein, daß sofort erkennbar ist, daß nichts anderes beabsichtigt sein konnte als das, was als Berichtigung vorgeschlagen wird.
4. Unrichtigkeiten im Sinn der Regel 88 EPÜ können auch in Auslassungen bestehen, wie dies die Kammer in der Beschwerdesache J 08/80 am 18. Juli 1980 entschieden hat (Amtsblatt EPA 9/1980, Seite 293). Eine solche Auslassung kann auch darin bestehen, daß ein Teil einer Figur nicht dargestellt ist. Für die zu erlassende Entscheidung ist es unerheblich, ob der ausgelassene Teil auf einem gesonderten Blatt enthalten ist oder nicht.
5. Die Beweise, die zur Stützung eines Antrags auf Berichtigung einer solchen Auslassung erforderlich sind, müssen eindeutig sein. In dem vorliegenden Fall ergeben sich die notwendigen Beweise aus den in den Akten vorhandenen Unterlagen.
6. In der eingereichten Beschreibung wurde ausdrücklich auf eine Fig. 3 B Bezug genommen. Da jedoch zwei Kopien des Blattes Fig. 3 A eingereicht worden sind und keine Kopie des Blattes Fig. 3 B, muß ein Irrtum vorliegen.
7. Der maßgebende Teil der Beschreibung und Blatt 4/4 Fig. 3 B entsprechen einander. Dieser Teil der Beschreibung ist identisch mit dem entsprechenden Teil der Prioritätsunterlagen, und das Blatt 4/4 Fig. 3 B ist identisch mit Blatt Fig. 3 B der Prioritätsunterlagen. Es ist daher eindeutig, daß nichts anderes beabsichtigt war als das, was als Berichtigung vorgeschlagen wird.
8. Es ist kein Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr nach Regel 67 EPÜ gestellt worden; der hier vorliegende Sachverhalt würde eine solche Maßnahme auch nicht rechtfertigen.
ENTSCHEIDUNGSFORMEL
Aus diesen Gründen wird wie folgt entschieden:
1. Die Entscheidung der Eingangsstelle des Europäischen Patentamts vom 27. Mai 1980 wird aufgehoben.
2. Es wird bestimmt, daß die europäische Patentanmeldung Nr. 80101010.9 in der Weise berichtigt wird, daß den eingereichten Zeichnungen das Blatt der Zeichnungen mit der Bezeichnung “Fig. 3 B” beigefügt wird.