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European Case Law Identifier: | ECLI:EP:BA:1998:T028494.19981125 | ||||||||
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Datum der Entscheidung: | 25 November 1998 | ||||||||
Aktenzeichen: | T 0284/94 | ||||||||
Anmeldenummer: | 85110444.8 | ||||||||
IPC-Klasse: | G07B 17/00 | ||||||||
Verfahrenssprache: | EN | ||||||||
Verteilung: | A | ||||||||
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Bezeichnung der Anmeldung: | Thermische Vorrichtung zum Drucken fester und veränderlicher Informationen und eine mit einer solchen Vorrichtung ausgerüstete Frankiermaschine | ||||||||
Name des Anmelders: | Pitney Bowes Inc. | ||||||||
Name des Einsprechenden: | Neopost Ltd. | ||||||||
Kammer: | 3.4.01 | ||||||||
Leitsatz: | I. Eine Änderung, bei der ein einzelnes technisches Merkmal aus der Beschreibung eines konkreten Ausführungsbeispiels in einen Patentanspruch aufgenommen wird, ist nach Artikel 123 (2) EPÜ nicht zulässig, wenn der fachkundige Leser den Anmeldungsunterlagen in der eingereichten Fassung nicht zweifelsfrei entnehmen kann, daß der Gegenstand des auf diese Weise geänderten Anspruchs eine der Anmeldung eindeutig zu entnehmende technische Aufgabe vollständig löst. II. Ebensowenig ist gemäß Artikel 123 (2) EPÜ eine Änderung zulässig, bei der ein offenbartes konkretes Merkmal durch seine Funktion oder einen allgemeineren Begriff ersetzt wird und damit nicht offenbarte Äquivalente in den Offenbarungsgehalt der Anmeldung in der eingereichten Fassung eingeführt werden. |
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Relevante Rechtsnormen: |
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Schlagwörter: | Unzulässige Änderung der europäischen Patentanmeldung: Beschränkung der Ansprüche durch Aufnahme technischer Merkmale, die der Beschreibung eines Ausführungsbeispiels entnommen sind unzulässige Verallgemeinerungen (Hauptantrag, erster und zweiter Hilfsantrag) Erfinderische Tätigkeit (bejaht) (dritter Hilfsantrag) |
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Orientierungssatz: |
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Angeführte Entscheidungen: |
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Anführungen in anderen Entscheidungen: |
Sachverhalt und Anträge
I. Der Hinweis auf die Erteilung des europäischen Patents Nr. 0 172 561 auf die am 20. August 1985 eingereichte europäische Patentanmeldung Nr. 85 110 444.8, die die Priorität der am 20. August 1984 in den Vereinigten Staaten von Amerika eingereichten Anmeldung US 642 214 in Anspruch nahm, wurde am 22. Mai 1991 bekanntgemacht. Patentinhaberin ist die Firma Pitney Bowes Inc.
II. Die Firma Neopost Ltd. legte am 24. Februar 1992 gegen das Patent Einspruch wegen mangelnder erfinderischer Tätigkeit (Art. 52 (1) und 56 EPÜ; Art. 100 a) EPÜ) ein und stützte ihren Einspruch auf die folgenden Vorveröffentlichungen:
D1: US-A-3 869 986,
D2: GB-A-2 102 740 und
D3: US-A-4 429 318.
Im Verfahren vor der Einspruchsabteilung zog die Einsprechende ferner die Entgegenhaltung
D4: US-A-4 447 818 an, die im europäischen Recherchenbericht aufgeführt ist.
III. Mit Zwischenentscheidung vom 16. Februar 1994 wies die Einspruchsabteilung den Einspruch gegen das o. g. europäische Patent zurück.
IV. Am 5. April 1994 legte die Einsprechende gegen diese Entscheidung unter Entrichtung der vorgeschriebenen Gebühr Beschwerde ein. Die Beschwerdebegründung wurde am 6. Juni 1994 eingereicht.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, daß es dem beanspruchten Gegenstand an erfinderischer Tätigkeit mangele, und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des europäischen Patents. Sie beantragte eine mündliche Verhandlung.
V. Mit Schreiben, die am 26. April 1994 bzw. am 22. Dezember 1994 eingingen, beantragte die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) die Zurückweisung der Beschwerde und die Aufrechterhaltung des Patents in der erteilten Fassung (Hauptantrag) oder mit entsprechend geänderten Ansprüchen nach einem der fünf am 22. Dezember 1994 eingereichten Hilfsanträge. Für den Fall, daß keinem der o. g. Anträge stattgegeben werden könne, beantragte sie eine mündliche Verhandlung.
VI. Anschließend reichte die Beschwerdegegnerin auf die Einwände wegen mangelnder Klarheit (Art. 84 EPÜ) und unzulässiger Erweiterung (Art. 123 (2) EPÜ) hin, die die Beschwerdeführerin in verschiedenen Schriftsätzen erhoben hatte, geänderte Fassungen der Hilfsanträge ein. Ferner wurden die beiderseitigen Standpunkte in der Frage der erfinderischen Tätigkeit dargelegt. In diesem Zusammenhang zog die Beschwerdegegnerin außerdem die Entgegenhaltung D5: US-A-4 446 467 an, die im Streitpatent genannt ist.
VII. Mit einer der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 7. September 1998 beigefügten Anlage teilte die Kammer den Beteiligten vorab mit, daß es dem Gegenstand des Hauptantrags ihres Erachtens an erfinderischer Tätigkeit mangele. Sie äußerte die Befürchtung, daß die mit den Hilfsanträgen eins bis vier eingereichten Änderungen Sachverhalte einführten, die über den Inhalt der Anmeldung in der eingereichten Fassung hinausgingen (Art. 123 (2) EPÜ). Im Zusammenhang mit dem fünften Hilfsantrag verwies sie auf Probleme bezüglich der Klarheit (Art. 84 EPÜ).
VIII. Am 23. Oktober 1998 reichte die Beschwerdegegnerin einen geänderten Hauptantrag sowie drei neue Hilfsanträge ein.
IX. Die mündliche Verhandlung fand am 25. November 1998 statt.
Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des europäischen Patents.
Die Beschwerdegegnerin beantragte die Zurückweisung der Beschwerde und die Aufrechterhaltung des Patents in geändertem Umfang auf der Grundlage eines der in der mündlichen Verhandlung neu eingereichten Anträge:
Hauptantrag: Ansprüche 1 bis 12 mit entsprechender Anpassung der Beschreibung; Abbildungen 1 bis 5 in der erteilten Fassung;
erster Hilfsantrag: Ansprüche 1 bis 11 mit Beschreibung und Abbildungen wie im Hauptantrag;
zweiter Hilfsantrag: Ansprüche 1 bis 11 mit Beschreibung und Abbildungen wie im Hauptantrag; und
dritter Hilfsantrag: Ansprüche 1 bis 11 und Spalten 1 bis 4 und 7 der in der mündlichen Verhandlung eingereichten Beschreibung mit Spalten 5 und 6 der Beschreibung und den Zeichnungen in der erteilten Fassung.
Im Zusammenhang mit den Anträgen der Beschwerdegegnerin wurden die Fragen der Klarheit (Art. 84 EPÜ), der Aufnahme von Sachverhalten, die über den Inhalt der Anmeldung in der eingereichten Fassung hinausgehen (Art. 123 (2) EPÜ) und der Erweiterung des Schutzbereichs (Art. 123 (3) EPÜ) erörtert. Die Kammer kam dabei zu dem Ergebnis, daß der Hauptantrag und der erste und der zweite Hilfsantrag dem Erfordernis des Artikels 123 (2) EPÜ nicht entsprachen und damit nicht gewährbar waren.
Im Zusammenhang mit dem dritten Hilfsantrag wurde zudem die Frage der erfinderischen Tätigkeit (Art. 52 (1) und 56 EPÜ) untersucht.
X. Die unabhängigen Ansprüche 1 und 2 des Hauptantrags lauten wie folgt:
“1. Thermodruckvorrichtung zum Drucken von Zeichen und numerischen Werten in unveränderlichem bzw. variablem Format, wobei die Thermodruckvorrichtung umfaßt: Mittel zum Festlegen eines Bandvorschubpfads (40); Mittel (21) zum Ausgeben von Band entlang dem Vorschubpfad; eine erste Thermodruckstation (20), die entlang dem Vorschubpfad angeordnet ist, um die unveränderlichen Zeichen auf das Band zu drucken;
eine zweite Thermodruckstation (30) neben der ersten Thermodruckstation zum Drucken variabler Informationen auf das Band, wobei die zweite Thermodruckstation thermische Heizelemente umfaßt, die auf Spannungsimpulse reagieren, welche von elektronischen Signalen ausgelöst werden, die einem numerischen Wert zugeordnet sind; und
Mittel (22) zum Ausgeben eines thermischen Tintenübertragungsbands (23) zwischen der ersten und zweiten Thermodruckstation und dem Band, wobei das Tintenübertragungsband zusammen mit dem Band entlang dem Vorschubpfad an der ersten und der zweiten Druckstation vorbeigeführt wird und dabei von der ersten und von der zweiten Thermodruckstation, die nacheinander geschaltet und elektrisch und funktionell so aufeinander ausgerichtet sind, daß sie einen zusammengesetzten Stempel auf dem Band erzeugen, Tinte vom Tintenübertragungsband (23) auf das Portoband übertragen wird.”
“2. Elektronische Frankiermaschine mit einer thermischen Portodruckvorrichtung zum Drucken von Portozeichen und Portowerten in unveränderlichem bzw. variablem Format, wobei die thermische Portodruckvorrichtung umfaßt: Mittel zum Festlegen eines Portoband-Vorschubpfads (40); Mittel (21) zum Ausgeben von Portoband entlang dem Vorschubpfad;
eine erste Thermodruckstation (20), die entlang dem Vorschubpfad angeordnet ist, um die unveränderlichen Portozeichen auf das Portoband zu drucken; eine zweite Thermodruckstation (30) neben der ersten Thermodruckstation (20) zum Drucken der variablen Portoinformationen auf das Portoband, wobei die zweite Thermodruckstation (30) thermische Heizelemente umfaßt, die auf Spannungsimpulse reagieren, welche von elektronischen Signalen ausgelöst werden, die einem Portowert zugeordnet sind; und
Mittel (22) zum Ausgeben eines thermischen Tintenübertragungsbands (23) zwischen der ersten und zweiten Thermodruckstation und dem Portoband, wobei das Tintenübertragungsband zusammen mit dem Portoband entlang dem Bandvorschubpfad an der ersten und der zweiten Druckstation vorbeigeführt wird und dabei von der ersten und der zweiten Thermodruckstation, die nacheinander geschaltet und elektrisch und funktionell so aufeinander ausgerichtet sind, daß sie einen zusammengesetzten Portostempel auf dem Band erzeugen, Tinte vom (gemeinsamen) Tintenübertragungsband auf das Portoband übertragen werden kann”
Der Wortlaut der unabhängigen Ansprüche 1 und 2 des ersten Hilfsantrags entspricht dem der Ansprüche 1 und 2 des Hauptantrags mit dem zusätzlichen Merkmal, daß die erste Thermodruckstation “eine Wärmequelle (34) und eine drehbare Drucktrommel (27) aufweist, die diese Wärmequelle im wesentlichen umgibt und eine Schablone (33) trägt, welche um einen Umfangsabschnitt der Trommel angeordnet ist und die unveränderlichen Zeichen enthält.”
Der Wortlaut der unabhängigen Ansprüche 1 und 2 des zweiten Hilfsantrags entspricht dem der Ansprüche 1 und 2 des ersten Hilfsantrags mit dem zusätzlichen Merkmal, daß die Druckvorrichtung “Mittel (31, 26, 32, 38) [aufweist], die das Portoband und das thermische Tintenübertragungsband tragen und sie mit dem Umfangsabschnitt der Drucktrommel in Kontakt bringen und wieder aus dem Kontaktbereich herausführen”.
Die unabhängigen Ansprüche 1 und 2 des dritten Hilfsantrags lauten wie folgt:
“1. Thermodruckvorrichtung zum Drucken von Zeichen und numerischen Werten in unveränderlichem bzw. variablem Format, wobei die Thermodruckvorrichtung umfaßt: Mittel zum Festlegen eines Bandvorschubpfads (40); Mittel (21, 39, 41) zum Ausgeben von Längen von Band entlang dem Vorschubpfad;
eine erste Thermodruckstation (20) entlang dem Vorschubpfad zum Drucken der unveränderlichen Zeichen auf das Band, welche eine Wärmequelle (34) und eine drehbare Drucktrommel (27) umfaßt, die die Wärmequelle im wesentlichen umgibt und eine Schablone (33) trägt, welche um einen Umfangsabschnitt der Trommel angeordnet ist und die unveränderlichen Zeichen enthält;
eine zweite Thermodruckstation (30) neben der ersten Thermodruckstation zum Drucken variabler Informationen auf das Band, wobei die zweite Thermodruckstation thermische Heizelemente umfaßt, die auf Spannungsimpluse reagieren, welche von elektronischen Signalen ausgelöst werden, die einem numerischen Wert zugeordnet sind;
Mittel (22) zum Ausgeben eines thermischen Tintenübertragungsbands (23) zwischen der ersten und zweiten Thermodruckstation und dem Band, wobei das Tintenübertragungsband zusammen mit dem Band entlang dem Bandvorschubpfad an der ersten und der zweiten Druckstation vorbeigeführt wird und dabei von der ersten und der zweiten Thermodruckstation, die nacheinander geschaltet und elektrisch und funktionell so aufeinander ausgerichtet sind, daß sie einen zusammengesetzten Stempel auf dem Band erzeugen, Tinte vom Tintenübertragungsband (23) auf das Band übertragen werden kann; und
einen über Rollen (26, 32, 38) laufenden Riemen (31), der das Band und das thermische Tintenübertragungsband trägt und sie mit dem Umfangsabschnitt der Drucktrommel in Kontakt bringt und wieder aus dem Kontaktbereich herausführt.”
“2. Elektronische Frankiermaschine mit einer Thermodruckvorrichtung zum Drucken von Portozeichen und Portowerten in unveränderlichem bzw. variablem Format, wobei die Thermodruckvorrichtung umfaßt: Mittel zum Festlegen eines Portoband-Vorschubpfads (40); Mittel (21, 39, 41) zum Ausgeben von Längen des Portobands entlang dem Vorschubpfad;
eine erste Thermodruckstation (20) entlang dem Vorschubpfad zum Drucken der unveränderlichen Zeichen auf das Band, welche eine Wärmequelle (34) und eine drehbare Drucktrommel (27) umfaßt, die die Wärmequelle im wesentlichen umgibt und eine Schablone (33) auf einem Umfangsabschnitt der Trommel trägt, welche die unveränderlichen Zeichen enthält; eine zweite Thermodruckstation (30) neben der ersten Thermodruckstation (20) zum Drucken der variablen Portoangaben auf das Portoband, wobei die zweite Thermodruckstation (30) thermische Heizelemente umfaßt, die auf Spannungsimpulse reagieren, welche von elektronischen Signalen ausgelöst werden, die einem Portowert zugeordnet sind; Mittel (22) zum Ausgeben eines thermischen Tintenübertragungsbands (23) zwischen der ersten und zweiten Thermodruckstation und dem Portoband, wobei das Tintenübertragungsband zusammen mit dem Portoband entlang dem Vorschubpfad an der ersten und der zweiten Druckstation vorbeigeführt wird und dabei von der ersten und der zweiten Thermodruckstation, die nacheinander geschaltet und elektrisch und funktionell so aufeinander ausgerichtet sind, daß sie einen zusammengesetzten Portostempel auf dem Band erzeugen, Tinte vom Tintenübertragungsband (23) auf das Portoband übertragen werden kann; und
einen über Rollen (26, 32, 38) laufenden Riemen (31), der das Portoband und das Tintenübertragungsband trägt und sie mit dem Umfangsabschnitt der Drucktrommel in Kontakt bringt und wieder aus dem Kontaktbereich herausführt.”
XI. Zur Stützung ihrer Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin sinngemäß folgendes vor:
Änderungen
Die Änderungen, die die Beschwerdegegnerin am Hauptantrag und den Hilfsanträgen eins bis drei vorgenommen habe, seien der Beschreibung des konkreten Ausführungsbeispiels entnommen. Aus diesem Beispiel (vgl. Abb. 3 und insbesondere Spalte 6, Zeile 45 bis Spalte 7, Zeile 1 der Patentschrift) gehe hervor, daß es sich bei dem “Band” nicht um ein fortlaufendes Band unbestimmter Länge, sondern vielmehr um “Bandabschnitte” handle, die an die Thermodruckstationen herangeführt und dort bedruckt würden. Diese Bandabschnitte würden mittels einer Schneidevorrichtung erstellt, die der ersten und der zweiten Thermodruckstation vorgeschaltet sei. Da das Drucken auf ein fortlaufendes Band mit thermischen Druckeinrichtungen technisch nicht möglich sei, weil die Gefahr von Fehldrucken bestünde, wenn nicht zu bedruckende Bandabschnitte zusammen mit dem Tintenübertragungsband in Kontakt mit einem erwärmten Druckkopf blieben, stelle das Bedrucken von Bandabschnitten ein wesentliches Merkmal der beanspruchten Vorrichtung dar. Somit sei in den unabhängigen Ansprüchen ein Sachverhalt definiert, der durch die Anmeldungsunterlagen in der eingereichten Fassung nicht gestützt sei und damit gegen Artikel 123 (2) EPÜ verstoße, abgesehen davon, daß der Begriff “Band” in den Ansprüchen aller Anträge in einer Weise verwendet werde, die mißverständlich sei, und daß von den unabhängigen Ansprüchen aller Anträge kein einziger tatsächlich alle wesentlichen Merkmale der Druckvorrichtung definiere, die Erfordernisse des Artikels 84 EPÜ mithin nicht erfüllt seien.
Erfinderische Tätigkeit
Nächstliegender Stand der Technik sei die Entgegenhaltung D1, die sich auf die Druckvorrichtung einer Frankiermaschine beziehe. Die Lehre dieser Druckschrift gehe von einem Stand der Technik (vgl. Spalte 1, Zeilen 15 bis 26) aus, bei dem die unveränderlichen Informationen von einer Farbplatte, die variablen hingegen von mechanisch einstellbaren Druckrädern gedruckt würden. In D1 würden die einstellbaren Druckräder durch einen elektronisch gesteuerten und betätigten Tintenstrahldrucker ersetzt, der innerhalb einer rotierenden Drucktrommel angebracht sei und zum Drucken der unveränderlichen Informationen diene.
Dem vorliegenden Patent liege die technische Aufgabe zugrunde, ausgehend von D1 die dort verwendete Druckvorrichtung durch eine thermische zu ersetzen. Weder die Grundidee, die darauf abziele, eine mechanische Drucktrommel oder einen Tintenstrahldrucker durch eine thermische Druckvorrichtung zu ersetzen, noch deren Ausführung entsprechend den unabhängigen Ansprüchen des dritten Hilfsantrags machten jedoch eine erfinderische Tätigkeit erforderlich.
Die Idee als solche ergäbe sich in naheliegender Weise z. B. aus der Entgegenhaltung D2 (vgl. insbesondere Abb. 3 und 6), in der die Verwendung einer thermischen Druckvorrichtung in einer Büroumgebung beschrieben werde. Der Fachmann, der erwogen hätte, die aus D1 bekannte Frankiermaschine mit einer thermischen Druckvorrichtung auszustatten, hätte eine begrenzte Anzahl von Alternativen zur Auswahl gehabt, nämlich unter anderem die Möglichkeit, nur bei einer der Druckvorrichtungen einen Thermodrucker einzusetzen und die andere unverändert beizubehalten, oder die beiden bekannten Druckvorrichtungen durch einen einzigen oder auch durch zwei getrennte Thermodrucker zu ersetzen. Die erste Alternative wäre technisch nicht sinnvoll gewesen; so wäre es z. B. technisch nicht möglich gewesen, einen Thermodrucker im Inneren einer mechanischen Drucktrommel anzubringen, weil bei dieser Anordnung der nötige enge Kontakt zwischen dem Portoband, dem Farbband und dem Thermodrucker nicht hätte hergestellt werden können. Bei der zweiten Alternative hätte der Fachmann sofort erkannt, daß sie einen unnötigen elektronischen Steuerungsaufwand erfordere und damit zu dem in Spalte 1, Zeilen 28 bis 32 der Patentschrift angesprochenen Problem führen würde. Somit hätte er die Alternative bevorzugt, bei der zwei getrennte Thermodruckvorrichtungen verwendet würden. Dabei wäre ihm klar gewesen, daß der eine Thermodrucker nicht im Inneren des anderen angebracht werden könne, und er hätte sich zwangsläufig dafür entschieden, die beiden Thermodrucker nebeneinander anzuordnen und elektrisch und funktionell so aufeinander auszurichten, daß sie einen zusammengesetzten Stempel erzeugten. Diese Lösung hätte sich umso mehr angeboten, als der Stand der Technik nach D1 ein Beispiel enthalte, bei dem zwei Drucker der gleichen Art eingesetzt würden und die Drucker so zusammenwirkten, daß ein zusammengesetzter Stempel erzeugt werde, zumal aus den Entgegenhaltungen D3 und D4 bekannt gewesen sei, daß zwei Thermodrucker nebeneinander angeordnet werden könnten.
Was außerdem das für den Thermodruck erforderliche Tintenübertragungsband anbelange, so hätte der Fachmann ohne weiteres erkannt, daß die Verwendung zweier getrennter Übertragungsbänder die Vorrichtung unnötig verteuert hätte, so daß er ein einziges Farbband benutzt hätte, das zusammen mit dem Portoband an den beiden Thermodruckern vorbeigeführt werde, es sei denn, besondere Anforderungen, z. B. das Drucken mit verschiedenen Farben, machten zwei getrennte Bänder erforderlich (vgl. D4). Die Erkenntnis, daß es vorteilhaft wäre, nur ein Farbband gleichzeitig mit einem Portoband an den Thermodruckern vorbeizuführen, hätte einen zusätzlichen Anreiz dafür geboten, die beiden Thermodrucker nebeneinander anzubringen und hätte es sogar technisch notwendig gemacht, die Thermodrucker nacheinander anzuordnen und elektrisch und funktionell so aufeinander auszurichten, daß sie einen ordentlichen zusammengesetzten Stempel erzeugten.
Sollte die Erfindung nun in der speziellen Konstruktion der ersten Thermodruckstation liegen, so käme dies einer Irreführung der Öffentlichkeit gleich, da der Fachmann aufgrund der Anmeldungs- bzw. Patentunterlagen in der veröffentlichten Fassung nicht auf den Gedanken gekommen wäre, daß diese Merkmale die Erfindung bildeten. Es müßte sogar eine zusätzliche Recherche beantragt werden. Abgesehen davon sei die Verwendung einer Trommel mit einer Schablone zum Drucken der unveränderlichen Zeichen aus der Entgegenhaltung D1 bekannt. Lasse man außerdem ein Portoband und ein Farbband an der Trommel vorbeilaufen, so käme es zwangsläufig zu einem Kontakt auf einem Umfangsabschnitt der Trommel.
Auch die Verwendung eines Riemens, der das Portoband und das Farbband trage und sie an einen Thermodrucker heranführe, sei nur eine von mehreren technischen Möglichkeiten, für den nötigen Träger zu sorgen. Sie füge der Lösung der Aufgabe, die Druckvorrichtung nach D1 durch Thermodrucker zu ersetzen, keinerlei funktionelle Aspekte hinzu, so daß sie bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit außer Betracht bleiben sollte. Gelte es jedoch Bandabschnitte zu transportieren, so wäre ein Riemen unabdingbar, so daß der Fachmann einen solchen zwangsläufig in Betracht gezogen hätte. Außerdem sei die Verwendung von Riemen als Träger für ein gedrucktes Blatt aus dem Stand der Technik bekannt, wie z. B. die Entgegenhaltung D2 zeige (vgl. Riemen 106a, 106b und 107a, 107b in Abb. 3).
Deshalb hätte es keiner erfinderischen Fähigkeiten bedurft, um eine Druckvorrichtung und eine Frankiermaschine nach den Ansprüchen 1 und 2 des dritten Hilfsantrags zu konstruieren.
XII. Die Beschwerdegegnerin bestritt die Auffassung der Beschwerdeführerin und brachte die folgenden Argumente vor:
Änderungen
Hauptantrag
Der Begriff “Station” für die Thermodruckvorrichtung werde durch die gesamte Beschreibung gestützt. Was die weiteren Änderungen anbelange, die im letzten Satz der Ansprüche 1 und 2 vorgenommen worden seien, so finde sich das Grundkonzept, für beide Druckstationen ein gemeinsames Tintenübertragungsband zu verwenden, in den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 21 wieder, wo auf das Ausgeben “eines thermischen Tintenübertragungsbands” und auf “das Band” verwiesen werde. Das Merkmal “zusammen mit dem (Porto-)Band” sei auf Seite 7, Zeile 29 bis Seite 8, Zeile 1 und Seite 10, Zeilen 21 und 22 der veröffentlichten Anmeldung offenbart, die der Spalte 5, Zeilen 35 bis 36 und Spalte 7, Zeilen 11 und 12 der Patentschrift entsprächen. Das Merkmal, daß die Druckstationen “nacheinander angeordnet und elektrisch und funktionell so aufeinander ausgerichtet sind”, sei ausdrücklich auf Seite 8, Zeilen 15 bis 18 und implizit in den Informationen auf Seite 11, Zeilen 1 und 2 der veröffentlichten Anmeldung bzw. Spalte 5, Zeilen 52 bis 55 und Spalte 7, Zeilen 22 bis 24 der Patentschrift erwähnt.
Erster Hilfsantrag
Dieser Antrag enthalte neben allen Änderungen, die am Hauptantrag vorgenommen worden seien, eine Definition der Struktur der ersten Thermodruckstation. Bei dieser zusätzlichen Definition handle es sich um eine Klarstellung der im ursprünglichen Anspruch 3 bzw. im Anspruch 4 der erteilten Fassung enthaltenen zusätzlichen Merkmale, die durch Seite 9, Zeilen 11 und 12 der Anmeldung bzw. Spalte 6, Zeilen 22 bis 24 des Patents gestützt werde.
Zweiter Hilfsantrag
Dieser Antrag umfasse alle Änderungen, die am ersten Hilfsantrag vorgenommen worden seien, sowie zusätzlich das Merkmal “Mittel, die das Portoband und das thermische Tintenübertragungsband tragen und sie mit einem Umfangsabschnitt der Drucktrommel in Kontakt bringen bzw. wieder aus dem Kontaktbereich herausführen”. Obwohl dieses Mittel zugegebenermaßen ingesamt nicht konkret offenbart sei, werde es durch die Zeichnungen und die Textpassage auf Seite 9, Zeilen 7 bis 9 der Anmeldung bzw. Spalte 6, Zeilen 19 bis 21 des Patents gestützt.
Dritter Hilfsantrag
Dieser auf dem zweiten Hilfsantrag beruhende Antrag enthalte zusätzlich die Definition zu dem das Porto- und das thermische Tintenübertragungsband tragenden Mittel, das als “über Rollen laufender Riemen” beschrieben werde. Diese Definition sei auf Seite 9, Zeile 6 der Anmeldung bzw. in Spalte 6, Zeile 17 des Patents offenbart.
Selbst wenn die Änderungen vor allem im Zusammenhang mit einem konkreten Ausführungsbeispiel offenbart seien, sollte von einem Anmelder oder Patentinhaber nicht verlangt werden, daß er sich nur auf solche Änderungen beschränke, die das Ausführungsbeispiel als Ganzes oder ausschließlich dessen Einzelheiten definierten, da ihm sonst ein fairer, angemessener Schutzbereich verwehrt werde. In solchen Fällen sollte ihm die Möglichkeit offenstehen, Merkmale, die in der Offenbarung eindeutig eine Stütze fänden, wie dies z. B. beim geltenden Hauptantrag der Fall sei, auch einzeln zu beanspruchen oder konkrete Merkmale aus der Offenbarung eines Ausführungsbeispiels zu verallgemeinern und im Zusammenhang mit ihren Funktionsgrundsätzen zu definieren, wie dies z. B. im Fall des zweiten Hilfsantrags geschehen sei. Der geltende Hauptantrag beziehe sich nicht nur auf die Anordnung der beiden nebeneinanderliegenden Thermodruckstationen zum Zwecke der Erzeugung eines aus den unveränderlichen Elementen und den variablen Informationen zusammengesetzten Stempels, sondern auch auf den Aspekt eines gemeinsamen, gleichzeitigen Vorschubs von Porto- und Farbband an den beiden Druckstationen vorbei. Diese Maßnahmen stellten sicher, daß ein Bereich des Farbbands, der an der ersten Druckstation ungenutzt geblieben sei, am Thermokopf der zweiten Thermodruckstation genutzt werden könne. In den Hilfsanträgen sei außerdem der Aspekt des “En-bloc”-Druckens der unveränderlichen Stempelelemente ausführlicher beschrieben. Obwohl das Ausführungsbeispiel in Abbildung 3 des Patents ausdrücklich einen Riemen als Träger für das Porto- und das Farbband zeige, sollte es dem Patentinhaber erlaubt sein, eine Änderung der im zweiten Hilfsantrag gemachten Art vorzunehmen, die auch technische Äquivalente umfasse, an die der Fachmann bei Durchsicht der Patentschrift sofort gedacht hätte.
Unter dem Begriff “Band” sei im weitesten Sinn ein biegsamer, länglicher, rechteckiger Gegenstand zu verstehen; dazu gehörten Bänder, die von einer Rolle abgespult würden, offensichtlich ebenso wie längere oder kürzere Abschnitte eines solchen Bands.
Erfinderische Tätigkeit
Im vorliegenden Fall enthielten die Ansprüche aller Anträge verschiedene Arten erfinderischer Gegenstände. Zweck der Merkmalkombination im Hauptantrag sei es, mehrteilige Informationen mittels eines thermischen Verfahrens rasch und rationell zu drucken. Der Gegenstand der Ansprüche 1 und 2 des Hauptantrags, bei dem es mitnichten nur darum gehe, daß zwei Thermodrucker nebeneinander angeordnet würden, unterscheide sich vom Stand der Technik ganz klar durch folgende Merkmale:
– Es würden eine Bandausgabe und ein Bandvorschubpfad benutzt.
– Die erste und die zweite Thermodruckstation seien nebeneinander angeordnet.
– Für beide Druckstationen werde nur ein gemeinsames Farbband verwendet, wobei das Porto- und das Farbband gleichzeitig und gemeinsam vorgeschoben würden.
– Die Druckstationen seien elektrisch und funktionell aufeinander ausgerichtet, um Doppeldruck zu vermeiden.
Im Gegensatz dazu lehre die Entgegenhaltung D1, daß zum Drucken der unveränderlichen und der variablen Informationen ein Tintenstrahldrucker zu verwenden sei, und zwar entweder in Verbindung mit einer mechanischen Drucktrommel, in deren Inneren er angebracht sei, oder allein. Hätte der Fachmann ausgehend von dieser Lehre die Verwendung thermischer Druckvorrichtungen überhaupt in Betracht gezogen, so hätte er entweder anstelle des Tintenstrahldruckers einen neben der mechanischen Drucktrommel angeordneten Thermodrucker eingesetzt oder sich für einen einzigen Thermodrucker entschieden, der sämtliche Informationen drucke. Selbst wenn er daran gedacht hätte, zwei getrennte Thermodrucker zu verwenden, so hätte er hierzu zwei Drucker der in D2 offenbarten Art mit zwei verschiedenen Farbbändern benutzt. Der Stand der Technik enthalte nichts, was ihn auf die Idee gebracht hätte, ein einziges Farbband zu verwenden, welches ein rationelles Drucken ermögliche, weil für die unveränderlichen und für die variablen Informationen jeweils verschiedene Bereiche des Farbbands genutzt würden.
Der Gegenstand des ersten Hilfsantrags unterscheide sich noch deutlicher vom Stand der Technik durch die Definition einer speziellen ersten Thermodruckstation, die keine komplizierte elektronische Steuerung erfordere und den Druckvorgang noch mehr beschleunige, weil die unveränderlichen Informationen en bloc gedruckt werden könnten. Keine der Vorveröffentlichungen weise eine Thermodruckstation der in den Hilfsanträgen definierten Art auf oder enthalte einen Hinweis auf thermisches En-bloc-Drucken.
Und schließlich gebe es für die im zweiten und im dritten Hilfsantrag definierten speziellen Mittel, mit denen das Porto- und das Tintenübertragungsband äußerst bequem, einfach und effizient mit der ersten Druckstation in Kontakt gebracht würden, kein Beispiel im Stand der Technik.
Entscheidungsgründe
1. Die Beschwerde entspricht den Artikeln 106 bis 108 und der Regel 64 EPÜ; sie ist damit zulässig.
2. Offenbarung der Änderungen (Art. 123 (2) EPÜ) und Erweiterung des Schutzbereichs (Art. 123 (3) EPÜ)
2.1. Hauptantrag
2.1.1 Die Thermodruckvorrichtung und die Frankiermaschine nach Anspruch 1 bzw. 2 des Hauptantrags unterscheiden sich von der Druckvorrichtung und der Frankiermaschine nach den unabhängigen Ansprüchen 21 und 1 in der ursprünglich eingereichten Fassung durch zwei zusätzliche Merkmale, nämlich dadurch,
a) daß das Mittel zum Ausgeben eines thermischen Tintenübertragungsbands zwischen der ersten und zweiten Druckstation und einem Portoband das Übertragungsband in einer Weise ausgibt, daß es “zusammen mit dem Portoband entlang dem Bandvorschubpfad an der ersten und der zweiten Druckstation vorbeigeführt wird”, und
b) daß die erste und die zweite Thermodruckstation “nacheinander geschaltet und elektrisch und funktionell aufeinander ausgerichtet sind”.
2.1.2 Diese beiden Änderungen finden sich in keinem der ursprünglichen Ansprüche; sie sind auch nicht als einzelne Merkmale in den Teilen der Beschreibung offenbart, in denen die Aspekte und Vorzüge der Erfindung allgemein erörtert werden, sondern allenfalls in der Beschreibung des konkreten Ausführungsbeispiels nach Abbildung 3 enthalten.
2.1.3 Unter diesen Umständen muß sorgsam geprüft werden, ob sich bei Aufnahme einzelner technischer Merkmale in einen Anspruch, die zwar schriftlich, aber nur in einem bestimmten technischen Zusammenhang offenbart worden sind, eine Kombination technischer Merkmale ergibt, die der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung eindeutig zu entnehmen ist und die in ihrer technischen Funktion zur Lösung einer bestimmten Aufgabe beiträgt.
Wie in der Entscheidung T 17/86, ABl. EPA 1989, 297, festgestellt wird (vgl. Nr. 2.3 der Entscheidungsgründe), kann ein technisches Merkmal, das nur in Verbindung mit anderen beschrieben worden ist, aber für sich allein beansprucht wird, in einen Anspruch aufgenommen werden, ohne daß dadurch gegen Artikel 123 (2) EPÜ verstoßen wird, sofern “für den Fachmann aus der ursprünglichen Beschreibung zweifelsfrei ersichtlich [ist], daß dieses technische Merkmal auch einzeln zu dem gewünschten Ergebnis führt”. Bei einem auf eine Vorrichtung gerichteten Anspruch “muß daher geprüft werden, ob die Anmeldungsunterlagen alle technischen Merkmale der in dem geänderten Anspruch enthaltenen Vorrichtung eindeutig offenbaren und ob für den Fachmann zweifelsfrei feststeht, daß die Vorrichtung auch unabhängig von irgendeinem anderen Bestandteil so funktioniert, daß das von der nunmehr beanspruchten Erfindung angestrebte Ergebnis erzielt wird”.
2.1.4 Entsprechend dieser Entscheidung muß also nicht nur festgestellt werden, welches Ergebnis mit dem Gegenstand des geänderten Anspruchs angestrebt wird, sondern auch, ob die Ansprüche alle dazu erforderlichen Merkmale definieren.
Im vorliegenden Fall liegt der im einleitenden Teil der Beschreibung offenbarte Zweck der Erfindung darin, schnell und sicher einen zusammengesetzten Aufdruck oder Stempel zu erzeugen. Dies ist der Seite 1, Zeilen 15 bis 20 der Beschreibung in der ursprünglich eingereichten Fassung zu entnehmen, wo das Problem angesprochen wird, daß das thermische Drucken von Stempeln, z. B. mit der Abbildung eines Adlers, wegen der dazu nötigen aufwendigen elektronischen Steuerung nur sehr langsam vonstatten geht. Im Zusammenhang mit der Erörterung der Nachteile, die bei den bekannten Lösungen dieser Aufgabe auftreten, heißt es auf Seite 3, Zeilen 4 bis 8 der ursprünglichen Beschreibung, daß der Stand der Technik “nirgends den Vorschlag enthält, neben einem Thermokopf zum Drucken der variablen Informationen eine getrennte Schablonendruckvorrichtung zu verwenden, die mit dem Thermokopf in Reihe geschaltet ist und zusammen mit diesem rasch und sicher einen zusammengesetzten Stempel erzeugt”. Dies zeigt, daß die Offenbarung des von der Erfindung zu erzielenden Ergebnisses in engem Zusammenhang mit einem Grundelement der erfindungsgemäßen Lösung steht, nämlich der Verwendung einer speziellen Thermodruckstation mit einer Schablone zum Drucken der unveränderlichen Stempelbestandteile. Diese Feststellung wird auf Seite 2, Zeilen 4 bis 10 der Beschreibung bestätigt, wo es heißt, daß der Erfindung der Gedanke zugrunde liegt, die unveränderlichen Informationen “getrennt von den variablen, elektronisch gesteuerten Daten von einem anderen Thermodrucker mit einer festen, unveränderlichen thermischen Druckschablone, die auf einer drehbaren Trommel angebracht ist, auf thermischem Weg drucken zu lassen”. Gemäß Seite 2, Zeilen 14 bis 20 der Beschreibung “ermöglicht diese Anordnung nicht nur ein schnelleres thermisches Drucken des Portostempels, sondern hat auch den Vorteil, daß sie die Sicherheit der Frankiermaschine erhöht”, da die “Stempelbestandteile während des normalen Frankiervorgangs nicht ohne weiteres geändert oder abgewandelt werden können”. Es muß also festgestellt werden, ob aus den Anmeldungsunterlagen in der eingereichten Fassung zweifelsfrei hervorgeht, daß die obengenannten Merkmale a und b einzeln und ohne andere, in den hier zu prüfenden Ansprüchen 1 und 2 nicht definierte Merkmale zu diesem Ergebnis führen.
Da Merkmale, die im Zusammenhang mit einem konkreten Ausführungsbeispiel offenbart worden sind, bei Aufnahme in einen Anspruch unter Umständen zu einem eindeutig anderen Ergebnis führen können als dem im einleitenden Teil der Beschreibung angegebenen, sollte ferner untersucht werden, ob ein solches anderes Ergebnis offenbart worden ist und ob für den Fachmann bei Durchsicht der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung zweifelsfrei feststeht, daß die neu aufgenommenen Merkmale für sich genommen zu diesem Ergebnis führen. Die Beschwerdegegnerin sprach in diesem Zusammenhang den allgemeineren Erfindungszweck an, nämlich die Erzeugung eines ordentlichen zusammengesetzten Stempels mittels zweier nebeneinanderliegender Thermodruckstationen, der auch den Aspekt einschließe, daß das Porto- und das Tintenübertragungsband gleichzeitig gemeinsam an den beiden Druckstationen vorbeigeführt würden, was den Druckvorgang rationeller gestalte, weil entsprechend dem Gegenstand des Hauptantrags jeweils verschiedene Bereiche des Farbbands genutzt würden. Obwohl in der Beschreibung auf Seite 8, Zeilen 17 und 18 ausdrücklich erwähnt wird, daß ein ordentlicher zusammengesetzter Stempel erzeugt werden soll, findet sich dort kein Hinweis auf den konkreten Aspekt, wonach der gleichzeitige Vorschub von Porto- und Farbband an den beiden Thermodruckstationen vorbei, der den Druckvorgang rationeller gestaltet, weil verschiedene Bereiche des Farbbands genutzt werden, zur Erfindung insgesamt gehört oder für das konkrete Ausführungsbeispiel relevant ist.
2.1.5 Was das obengenannte Merkmal a anbelangt, so bezieht sich die Passage auf Seite 7, Zeile 25 bis Seite 8, Zeile 1 und Seite 10, Zeilen 20 bis 22 der ursprünglich eingereichten Fassung, die zur Beschreibung des konkreten Ausführungsbeispiels nach Abbildung 3 gehört, auf ein thermisches Tintenübertragungsband, das gemeinsam mit einem thermischen Portoband am Druckkopf der zweiten Thermodruckstation vorbeigeführt wird. Es wird darin jedoch nicht ausdrücklich offenbart, daß das Farbband auch an der ersten Thermodruckstation gemeinsam mit dem Portoband vorbeigeführt wird, wie in Merkmal a erwähnt. Merkmal b findet sich im Zusammenhang mit der Beschreibung des konkreten Ausführungsbeispiels nach Abbildung 3 auf Seite 8, Zeilen 15 bis 18 der ursprünglich eingereichten Fassung mit dem Hinweis, daß es zur Erstellung eines ordentlichen zusammengesetzten oder vollständigen Portostempels dient.
Da in den Ansprüchen 1 und 2 die Definition einer Schablone zum Drucken der unveränderlichen Informationen fehlt, wird auf den ersten Blick deutlich, daß weder in den Merkmalen a und b noch in den Ansprüchen 1 und 2 insgesamt ein Sachverhalt definiert ist, der zu dem im einleitenden Teil der Beschreibung offenbarten erfindungsgemäßen Ergebnis führt.
Obwohl nach Ansicht der Kammer eine klare, eindeutige Offenbarungsgrundlage für das angestrebte Ergebnis – die Erstellung eines ordentlichen zusammengesetzten Stempels – sowie dafür gegeben ist, daß Merkmal b eine unverzichtbare Voraussetzung für die Erzielung dieses Ergebnisses ist, fehlt eine eindeutige Offenbarung, derzufolge mit der Erfindung ein gleichzeitiger und gemeinsamer Vorschub von Portoband und Farbband entlang den beiden Druckstationen angestrebt wird, insbesondere als eigenständiges, von der gewünschten raschen und sicheren Erstellung eines zusammengesetzten Stempels unabhängiges Ergebnis; ebensowenig wird offenbart, daß die Merkmale a und b allein ausreichen, um einen ordentlichen Stempel zu erzielen. Somit sind die in der Entscheidung T 17/86 aufgestellten Kriterien nicht erfüllt, die für die Zulässigkeit von Änderungen gelten, bei denen einzelne der Anmeldung in der eingereichten Fassung entnommene technische Merkmale aufgenommen werden.
2.1.6 Auch ein Farbband, das zusammen mit dem Portoband an den beiden Druckstationen vorbeigeführt wird, also das Merkmal a nach den hier zu prüfenden Ansprüchen 1 und 2, wird in den einschlägigen Textstellen auf den Seiten 7 und 10 nicht offenbart. Es kommt in Abbildung 3 und in der Beschreibung (Seite 9, Zeilen 5 bis 9 ) des konkreten Trägermittels an der ersten Thermodruckstation nur implizit vor. Dieses Trägermittel besteht aus einem Riemen, der Teil der ersten Druckstation ist und eine bestimmte Länge des Portobands aufnehmen kann, um dieses (zusammen mit dem Farbband) mit der Thermodrucktrommel der ersten Druckstation in Kontakt zu bringen und wieder aus dem Kontaktbereich herauszuführen. Das Merkmal a nach den Ansprüchen 1 und 2 ersetzt also die offenbarten konkreten Strukturmerkmale eines Träger für das Farb- und das Portoband durch deren Funktion. Zur Verallgemeinerung eines bestehenden Merkmals heißt es jedoch in der ständigen Rechtsprechung (vgl. T 416/86, ABl. EPA 1989, 309; T 265/88, Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, zweite Auflage, S. 173; und T 118/89, Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, zweite Auflage, S. 173, 185), daß es nach Artikel 123 (2) EPÜ nicht zulässig ist, ein offenbartes konkretes Merkmal in einem Anspruch durch einen breiten, allgemeinen Ausdruck (z. B. durch ein funktionelles Merkmal) zu ersetzen, da die erstmalige Einführung eines allgemeinen Ausdrucks implizit weitere Merkmale mit dem Anmeldungsgegenstand in Verbindung bringt, z. B. ein Äquivalent, das in Kombination mit den offenbarten Merkmalen zu einem gegenüber der ursprünglichen Offenbarung neuen Gegenstand führen würde.
2.1.7 Aus diesen Gründen ist die Kammer der Auffassung, daß die Ansprüche 1 und 2 des Hauptantrags in der Weise geändert worden sind, daß ihr Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht. Sie erfüllen somit nicht mehr die Anforderungen des Artikels 123 (2) EPÜ und sind infolgedessen nicht gewährbar.
2.2 Erster Hilfsantrag
Die Ansprüche 1 und 2 des ersten Hilfsantrags umfassen alle Änderungen, die am Hauptantrag vorgenommen worden sind, und definieren darüber hinaus technische Einzelheiten der ersten Druckstation. Der Beschwerdegegnerin zufolge ermöglicht die so definierte Druckstation ein “En-bloc”-Drucken des Stempels. Obwohl die zusätzlich beanspruchten Merkmale teilweise dem ursprünglichen Anspruch 3 (Anspruch 4 in der erteilten Fassung) entnommen sind, wird das Merkmal, daß die Schablone “auf einem Umfangsabschnitt der Trommel” angebracht ist, nur im Zusammenhang mit der Beschreibung des Ausführungsbeispiels in Abbildung 3 auf der ursprünglich eingereichten Seite 9, Zeilen 10 bis 12 offenbart, die Spalte 6, Zeilen 22 bis 24 der Patentschrift entspricht. In diesem Zusammenhang wird deutlich, daß die Schablone auf dem Umfang der Drucktrommel beim Drucken des Stempels auf das Portoband mit demselben Riemen zusammenwirkt, der auch das Portoband an der ersten Druckstation trägt, und daß nur durch dieses Zusammenwirken ein “En-bloc”-Drucken des Stempels möglich wird, während dies mit der Bereitstellung der Schablone allein offensichtlich nicht bewirkt wird.
Nachdem der Riemen in Anspruch 1 und 2 des ersten Hilfsantrags nicht definiert ist, weist der beanspruchte Gegenstand somit dieselben Mängel im Hinblick auf Artikel 123 (2) EPÜ auf, die schon bei den unabhängigen Ansprüchen des Hauptantrags festgestellt wurden. Der erste Hilfsantrag ist daher ebenfalls nicht gewährbar.
2.3 Zweiter Hilfsantrag
Die Ansprüche 1 und 2 des zweiten Hilfsantrags definieren – über das im ersten Hilfsantrag Definierte hinaus – Mittel, die das Porto- und das thermische Tintenübertragungsband tragen, um diese mit dem Umfangsabschnitt der Drucktrommel in Kontakt zu bringen und wieder aus dem Kontaktbereich herauszuführen. Was den Träger des Portobands an der ersten Druckstation anbelangt, so bezieht sich die Anmeldung in der eingereichten Fassung ausschließlich auf einen über Rollen laufenden Riemen (vgl. S. 9, Zeilen 5 bis 10 der ursprünglich eingereichten Beschreibung, die Spalte 6, Zeilen 16 bis 21 der Patentschrift entspricht), während aus dem Kontext der Abbildung 3 und der Seite 10, Zeilen 1 bis 12 der Beschreibung bzw. Spalte 6, Zeile 45 bis Spalte 7, Zeile 1 der Patentschrift klar hervorgeht, daß der Riemen eigentlich nicht das Portoband als solches, sondern nur Bandabschnitte trägt, die auf die gewünschte Länge zugeschnitten sind. Die Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung enthält keine weiteren Informationen zur Tragevorrichtung für das Band an der ersten Thermodruckstation, so daß die am zweiten Hilfsantrag vorgenommenen zusätzlichen Änderungen darauf hinauslaufen, daß das ausschließlich offenbarte Mittel (Riemen) durch einen allgemeineren Begriff (Trägermittel) ersetzt wird. Entsprechend den unter Nr. 2.1.6 dargelegten Grundsätzen hat diese Verallgemeinerung eines bestehenden Merkmals zur Folge, daß der Gegenstand des zweiten Hilfsantrags gegen Artikel 123 (2) EPÜ verstößt. Aus diesem Grund ist auch der zweite Hilfsantrag nicht gewährbar.
2.4 Dritter Hilfsantrag
Im Unterschied zum zweiten Hilfsantrag wird in den unabhängigen Ansprüchen 1 und 2 des dritten Hilfsantrags der Riemen definiert, der über Rollen läuft und das Porto- und das Tintenübertragungsband an der ersten Thermodruckstation trägt. Außerdem heißt es in Zusammenhang mit den Mitteln zum Ausgeben des Bands, daß “Längen von Band” ausgegeben werden. Was die unter den Nummern 2.1.4 bis 2.1.6, 2.2 und 2.3 ausführlich erörterte Frage der Offenbarung angeht, so ist die Kammer davon überzeugt, daß der Gegenstand der Ansprüche 1 und 2 des dritten Hilfsantrags diejenigen Merkmale in Kombination miteinander enthält, die zu dem angestrebten Ergebnis führen, nämlich daß die unveränderlichen Informationen en bloc gedruckt werden. Nach den unter den Nummern 2.1.3 und 2.1.4 dargelegten Grundsätzen führt die Loslösung dieser Merkmale von den anderen in der Beschreibung des Ausführungsbeispiels in Abbildung 3 offenbarten technischen Merkmalen nicht zu einer Erweiterung gegenüber dem Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung. Da in den unabhängigen Ansprüchen die Ausgabe von Längen von Band definiert ist, ist die Kammer ferner davon überzeugt, daß auch in den geänderten Ansprüchen die Offenbarung, wonach Bandabschnitte bedruckt werden, ordnungsgemäß wiedergegeben ist und daß klar unterschieden wird zwischen den Begriffen “Band” und “Längen von Band”. Infolgedessen sind nach Ansicht der Kammer die von der Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt der Klarheit (Art. 84 EPÜ) und der Erweiterung (Art. 123 (2) EPÜ) erhobenen Einwände im Fall des dritten Hilfsantrags unbegründet.
Da die am dritten Hilfsantrag vorgenommenen Änderungen den Umfang der erteilten Ansprüche einschränken, führen sie nach Ansicht der Kammer nicht zu einer Erweiterung des Schutzbereichs des Streitpatents. Der dritte Hilfsantrag entspricht somit den Bestimmungen des Artikels 123 (2) und (3) EPÜ.
3. Neuheit (Art. 52 (1) und 54 (1) und (2) EPÜ) und erfinderische Tätigkeit (Art. 52 (1) und 56 EPÜ) des Gegenstands nach dem dritten Hilfsantrag
3.1 Den nächstliegenden Stand der Technik bildet die Entgegenhaltung D1 (s. inbesondere Anspruch 1; Spalte 1, Zeile 40 bis Spalte 2, Zeile 5; Spalte 2, Zeilen 48 bis 66; und Spalte 4, Zeile 63 bis Spalte 5, Zeile 56), die eine Druckvorrichtung und eine elektronische Frankiermaschine zum Drucken von Portozeichen und numerischen (Porto-)Werten in unveränderlichem bzw. variablem Format beschreibt. Eine erste und eine zweite Druckvorrichtung dienen dazu, die unveränderlichen Bestandteile und die variablen Informationen jeweils getrennt auf einen Umschlag oder einen Aufkleber zu drucken. Die unveränderlichen Bestandteile werden mit einem mechanischen Trommeldrucker (bestehend aus einer Druckplatte, die auf einer drehbaren Trommel angebracht ist), die variablen Informationen hingegen von einem Tintenstrahldrucker gedruckt, der in der drehbaren Trommel so angebracht ist, daß er Tintentröpfchen durch Öffnungen in der Trommel spritzt. Hilfsweise kann die Tintenstrahldruckvorrichtung auch zum Drucken der gesamten Information (also des zusammengesetzten Portostempels) eingesetzt werden. Da ein “Aufkleber” aus einer “Bandlänge” im weitesten Sinne bestehen kann, unterscheidet sich der Gegenstand der Ansprüche 1 und 2 von den bekannten Druckvorrichtungen und Frankiermaschinen durch folgende Merkmale:
i) Druckstationen thermischer Art, die nebeneinander angeordnet sind;
ii) eine besonders konstruierte erste Druckstation mit einer drehbaren Trommel, die eine Wärmequelle umgibt und auf einem Umfangsabschnitt eine Schablone trägt;
iii) Mittel zum Ausgeben eines thermischen Tintenübertragungsbands, das zusammen mit dem Portoband an der ersten und der zweiten thermischen Druckstation vorbeigeführt wird;
iv) einen über Rollen laufenden Riemen, der das Porto- und das thermische Tintenübertragungsband trägt und sie mit dem Umfangsabschnitt der Drucktrommel in Kontakt bringt bzw. aus dem Kontaktbereich herausführt.
3.2 Die Kammer ist der Auffassung, daß die Bereitstellung nur der Merkmale i und iii dem Fachmann ein Leichtes gewesen wäre. Druckvorrichtungen, bei denen thermische Druckstationen eingesetzt werden, waren am beanspruchten Prioritätstag als Alternativen zu mechanischen Vorrichtungen und Tintenstrahldruckern allgemein bekannt. Solche Vorrichtungen werden z. B. beschrieben in den Entgegenhaltungen D2 (GB-A-2 101 740; vgl. insbesondere die Abbildungen 1, 3, 6 und 9; Seite 1, Zeilen 5 bis 10 und 32 bis 36; Seite 2, Zeilen 83 bis 107; und Seite 6, Zeilen 57 bis 76), D3 (US-A-4 429 318; vgl. insbesondere die Zusammenfassung; die Abbildungen 4 und 5; und Spalte 2, Zeilen 27 bis 68) und D4 (US-A-4 447 818; vgl. insbesondere die Zusammenfassung; die Zeichnung; Spalte 1, Zeilen 6 bis 54; Spalte 2, Zeilen 22 bis 63; und Spalte 4, Zeilen 1 bis 5). In dem Wunsch, sich die mit thermischen Druckstationen verbundenen Eigenschaften und Vorteile zunutze zu machen, ohne auf die Vorteile zu verzichten, die laut D1 getrennte Druckstationen für das Drucken der unveränderlichen und der variablen Informationen mit sich bringen, hätte der Fachmann ohne weiteres daran gedacht, in der Vorrichtung nach D1 die mechanische Druckvorrichtung sowie den Tintenstrahldrucker durch thermische Druckvorrichtungen zu ersetzen. Bei der Umsetzung seiner Idee hätte er festgestellt, daß herkömmliche thermische Druckvorrichtungen nur nebeneinander angeordnet werden können, wie aus den Entgegenhaltungen D3 und D4 hervorgeht. Außerdem hätte er sofort erkannt, daß – sofern nicht besondere Anforderungen vorliegen, z. B. daß in verschiedenen Farben gedruckt werden soll – ein einziges Farbband für beide Druckstationen genügt, ja, daß die Verwendung von mehr als einem Band die Druckvorrichtung nur unhandlich und teuer macht.
3.3 Die Kammer kann sich jedoch der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht anschließen, daß auch die Merkmale ii und iv für den Fachmann naheliegend gewesen wären. Erst dank der kombinierten Wirkung dieser beiden Merkmale gelangt man jedoch zu dem angestrebten Ziel – dem “En-bloc”-Drucken der unveränderlichen Stempelbestandteile – und dazu, daß sich die Stempelbestandteile schneller und sicherer drucken lassen, als dies mit einer herkömmlichen thermischen Druckstation möglich wäre, die mit einer Walze zusammenwirkt und Zeile für Zeile druckt, wie aus den Entgegenhaltungen D2 bis D5 bekannt ist. Keine der Vorveröffentlichungen enthält auch nur andeutungsweise einen Hinweis darauf, daß mit thermischen Druckvorrichtungen “en bloc” gedruckt werden kann, ganz zu schweigen von den beanspruchten technischen Einzelheiten der ersten Druckstation nach Merkmal ii und ihrem Zusammenwirken mit einem speziellen Träger für das Porto- und das Farbband nach Merkmal iv. Deshalb hätte der Fachmann im Stand der Technik keinen Hinweis auf einen “En-bloc”-Druckvorgang gefunden. Ohne eine solche Anregung hätte er nur im nachhinein zum Gegenstand der Ansprüche 1 und 2 des dritten Hilfsantrags gelangen können.
3.4 In der mündlichen Verhandlung behauptete die Beschwerdeführerin, daß die Öffentlichkeit irregeführt würde, wenn die besondere Konstruktion der ersten Thermodruckstation die Erfindung darstellte, da in den Anmeldungs- oder Patentunterlagen in der veröffentlichten Fassung nichts enthalten sei, was den Fachmann veranlaßt hätte, in diesen Einzelheiten die Erfindung zu sehen. In diesem Zusammenhang erwog die Beschwerdeführerin sogar, eine zusätzliche Recherche zu beantragen. Die Kammer hält diese Behauptung deshalb für unbegründet, weil zumindest einige der für das “En-bloc”-Drucken wesentlichen Strukturmerkmale der ersten Thermodruckstation, namentlich die Bereitstellung einer drehbaren Trommel, auf der eine Schablone mit den unveränderlichen Stempelbestandteilen angebracht ist, im unabhängigen Anspruch 4 in der erteilten Fassung erwähnt sind. Obwohl die Beschwerdeführerin das Patent in seiner Gesamtheit angefochten hat, hat sie kein Beweismaterial aus dem Stand der Technik beigebracht, dem eine Thermodruckvorrichtung mit diesen wesentlichen Merkmalen zu entnehmen gewesen wäre.
3.5 Aus diesen Gründen enthalten die unabhängigen Ansprüche 1 und 2 des dritten Hilfsantrags einen neuen, erfinderischen Gegenstand und entsprechen damit den Anforderungen des Artikels 52 (1) EPÜ.
4. Die abhängigen Ansprüche 3 bis 11, die den Ansprüchen 3 bzw. 5 bis 12 der erteilten Fassung entsprechen, sind auf spezielle, keineswegs selbstverständliche Ausführungsarten der Frankiermaschine gerichtet und erfüllen somit ebenfalls die Anforderungen des EPÜ.
Die in der Akte befindliche Beschreibung steht in Einklang mit dem Wortlaut der gewährbaren Ansprüche. Da auch der nächstliegende Stand der Technik nach der Entgegenhaltung D1 eine erste Druckstation mit der beanspruchten Konstruktion nicht aufweist, hält es die Kammer für überflüssig, die Beschreibung zu ändern und darin eine Bezugnahme auf D1 aufzunehmen. Sie ist daher der Meinung, daß auch die Beschreibung den Anforderungen des EPÜ entspricht.
ENTSCHEIDUNGSFORMEL
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
Die Angelegenheit wird an die erste Instanz mit der Anordnung zurückverwiesen, das Patent auf der Grundlage des dritten Hilfsantrags der Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) aufrechtzuerhalten.