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European Case Law Identifier: ECLI:EP:BA:1981:J000780.19810311
Datum der Entscheidung: 11 März 1981
Aktenzeichen: J 0007/80
Anmeldenummer:
IPC-Klasse:
Verfahrenssprache: EN
Verteilung: A
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Bibliografische Daten verfügbar in: DE | EN | FR
Fassungen: OJ
Bezeichnung der Anmeldung:
Name des Anmelders: SKF
Name des Einsprechenden:
Kammer: 3.1.01
Leitsatz: 1. Ist in einer Anmeldung eine Person irrtuemlich als Anmelder angegeben worden und sind sowohl der irrtuemlich angegebene Anmelder wie auch der richtige Anmelder Gesellschaften, die zur gleichen Gruppe von Gesellschaften gehoeren, so kann diese Unrichtigkeit nach Regel 88 EPÜ berichtigt werden, wenn genuegend Beweise vorliegen.
2. Sind Bestandteile der europaeischen Patentanmeldung zum Teil in einer Amtssprache des Europaeischen Patentamts und zum Teil in einer anderen Amtssprache eines Vertrags- staats abgefasst, so ist fuer die Entscheidung, ob die Anmeldung Artikel 14(1) oder (2)EÜP entspricht, in Übereinstimmung mit Artikel 80(d) EPÜ die Sprache massgebend, die fuer die Beschreibung und die Ansprueche verwendet worden ist. Andere Bestandteile der Anmeldung sollten grundsaetzlich durch eine Übersetzung in diese Sprache berichtigt werden.
Relevante Rechtsnormen:
European Patent Convention 1973 Art 14(1)
European Patent Convention 1973 Art 14(2)
European Patent Convention 1973 Art 80(d)
European Patent Convention 1973 R 88
Schlagwörter: Berichtigung der Person des Anmelders
Erteilungsantrag weicht von Sprache der Ansprüche ab
Sprachen der Anmeldung
Orientierungssatz:

Angeführte Entscheidungen:
Anführungen in anderen Entscheidungen:
J 0018/93
J 0017/96
J 0018/96
J 0031/96
T 0382/94
T 0656/98

Sachverhalt und Anträge

I. Am 5. Juni 1979 reichte ein zugelassener Vertreter, der bei einer niederländischen Niederlassung einer schwedischen Gesellschaft beschäftigt war, im Namen der Beschwerdeführerin, die eine andere niederländische Niederlassung der schwedischen Gesellschaft war, bei der Zweigstelle Den Haag des Europäischen Patentamtes eine europäische Patentanmeldung ein. Um die Prioritätsrechte einer von der schwedischen Gesellschaft am 13. Juni 1978 in Schweden eingereichten nationalen Anmeldung zu erhalten, reichte der Vertreter die Beschreibung und die Ansprüche beim Europäischen Patentamt in schwedischer Sprache ein, da die Zeit nicht mehr ausreichte, um vor Ablauf der Prioritätsfrist von 12 Monaten am 13. Juni 1979 eine Übersetzung ins Englische – der für den Erteilungsantrag verwendeten, Amtssprache – anzufertigen. Die Übersetzungen der Beschreibung und der Ansprüche in die englische Sprache wurden sodann am 27. Juni 1979 eingereicht.

II. Am 18. Oktober 1979 reichte der zugelassene Vertreter der Beschwerdeführerin bei der Zweigstelle Den Haag des Europäischen Patentamts eine Übertragungsurkunde vom 3. Oktober 1979 ein, in der die schwedische Gesellschaft der Anmelderin “die Rechte in allen europäischen Staaten, die gemäß dem Europäischen Patentübereinkommen benannt worden sind” in bezug auf die in der nationalen schwedischen Anmeldung beschriebene Erfindung sowie “alle Rechte, Titel und Beteiligungen an und auf jedes Patent”, das aus der europäischen Patentanmeldung entsteht, übertragen hat. Diese Urkunde ging beim Amt am 22. Oktober 1979 ein, wurde jedoch offensichtlich den Akten erst am 4. Dezember 1979 beigefügt.

III. In der Zwischenzeit stellte die Eingangsstelle in einer Entscheidung vom 27. November 1979 fest, daß gemäß Artikel 80 (d) EPÜ als Anmeldetag der Anmeldung der Tag des Eingangs der englischen Übersetzungen gelten solle.

IV. Mit Schreiben vom 21. Januar 1980 legte die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen diese Entscheidung ein. Die Beschwerdegebühr wurde rechtzeitig entrichtet und eine Beschwerdebegründung wurde in einem Schreiben vom 24. März 1980 rechtzeitig eingereicht.

V. In der Beschwerdebegründung führte die Beschwerdeführerin u.a. aus, daß alle in Betracht kommenden Gesellschaften ein und derselben Gesellschaftsgruppe angehörten und daß sie alle ihren Geschäftssitz im Gebiet der Vertragsstaaten hätten. Der Vertreter der Beschwerdeführerin wandte sich gegen den seiner Ansicht nach übertriebenen Formalismus des Amts.

VI. Mit Schreiben vom 21. Juli 1980 wies die Juristische Beschwerdekammer die Beschwerdeführerin darauf hin, daß sich aus den Akten zu ergeben scheint, daß ein Irrtum bei der Feststellung der richtigen Anmelderin und ihrer Staatsangehörigkeit bei der Einreichung der europäischen Patentanmeldung am 5. Juni 1979 vorgekommen ist. Nach der Übertragungsurkunde vom 3. Oktober 1979 hätte die richtige Anmelderin am 5. Juni 1979 die schwedische Gesellschaft sein müssen. Es wurde bemerkt, daß die Kammer einen Antrag, den Erteilungsantrag durch den richtigen Namen der Anmelderin und ihrer Staatsangehörigkeit zu berichtigen, prüfen würde. Würde einem solchen Antrag stattgegeben, so könnte die Kammer entscheiden, daß die derzeitige Anmelderin Anspruch auf den 5. Juni 1979 als Anmeldetag hatte, und zwar als Übertragungsempfängerin einer schwedischen Anmelderin, die nach Artikel 14 (2) EPÜ berechtigt war, die Anmeldung in schwedischer Sprache einzureichen.

VII. Mit Schreiben vom 11. September 1980, eingegangen am 6. Oktober 1980, beantragte der Vertreter der Beschwerdeführerin die Berichtigung des Erteilungsantrags und fügte einen berichtigten Erteilungsantrag bei.

VIII. Mit Schreiben vom 22. Oktober 1980 wies die Kammer den Vertreter der Beschwerdeführerin auf die Entscheidung der Kammer J 08/80 (Amtsblatt EPA 1980, Seite 293) hin, wonach Beweise erforderlich sind, wenn die Berichtigung eines Irrtums beantragt wird. Es wurde ferner darauf hingewiesen, daß sich weder aus den Akten noch aus den Unterlagen des Amtes ergebe, daß der Vertreter der Beschwerdeführerin bevollmächtigt war, für die schwedische Gesellschaft im Juni 1979 zu handeln.

IX. Mit einem Schreiben vom 7. November 1980 legte der Vertreter der Beschwerdeführerin eine als “Power of attorney” bezeichnet unterschriebene Erklärung vor, wonach der Vertreter der Beschwerdeführerin bevollmächtigt war, im Namen der schwedischen Gesellschaft und für sie in Angelegenheiten der Einreichung von Patentanmeldungen in den Niederlanden zu handeln und alles zu tun, was der Unterzeichner der Erklärung tun konnte. Der Unterzeichner der Erklärung ist in den Unterlagen des Europäischen Patentamts eingetragen als Inhaber einer allgemeinen Vollmacht, für die schwedische Gesellschaft im Verfahren nach dem EPÜ zu handeln.

X. Am 28. Januar 1981 hatte der Vertreter der Beschwerdeführerin eine Rücksprache mit der Kammer, bei der der Sachverhalt erörtert wurde; es wurde in Betracht gezogen, daß, da die Anmeldung eine europäische Anmeldung war, die in den Niederlanden eingereicht werden konnte und dort auch eingereicht wurde und in der u.a. auch die Niederlande benannt worden waren diese unter den Bereich der Anmeldungen fiel, der in der mit Schreiben vom 7. November 1980 eingereichten Erklärung erwähnt war.

Entscheidungsgründe

1. Aus der Formulierung der Übertragungserklärung vom 3. Oktober 1979 ergibt sich, daß am 5. Juni 1979 das Recht, eine europäische Patentanmeldung einzureichen und ein europäisches Patent für die in der nationalen schwedischen Anmeldung beschriebene und beanspruchte Erfindung zu erhalten, der schwedischen Gesellschaft gehörte. Es gehörte der gegenwärtigen Anmelderin erst, nachdem die Übertragungserklärung Wirkung erlangt hatte, also zu einem späteren Zeitpunkt.

2. Es ergibt sich daher eindeutig aus den Akten, daß der ursprünglich eingereichte Erteilungsantrag Name, Anschrift, Telefonnummer und Staatsangehörigkeit nicht der richtigen Anmelderin enthielt. Wenn diese Unrichtigkeiten berichtigt sind, hat die gegenwärtige Anmelderin als Übertragungsempfängerin der schwedischen Gesellschaft eindeutig den Anspruch auf den Anmeldetag vom 5. Juni 1979, da die schwedische Gesellschaft nach Artikel 14 (2) EPÜ hierauf Anspruch hatte. Die Übertragung muß im übrigen vorschriftsmäßig eingetragen werden.

3. Nach Überzeugung der Kammer entspricht der Antrag auf Berichtigung der Unrichtigkeiten in der ursprünglichen Anmeldung der Regel 88 EPÜ. Die Akten enthalten genügend Beweise zur Stützung des Antrags, dem daher stattgegeben wird.

4. Es ist jedoch zu bemerken, daß die ursprünglich eingereichte Anmeldung nicht völlig Artikel 14 (2) EPÜ entsprach, da der Antrag, der nach Artikel 78 (1) EPÜ auch Teil der Anmeldung ist, in Englisch abgefaßt war. Was die Wahl der Sprache betrifft, sind die maßgebenden Teile einer Anmeldung die Beschreibung und die Ansprüche, was sich auch aus Artikel 80 (d) EPÜ ergibt. Die Anmeldung entsprach den Erfordernissen dieses Artikels bei ihrer Einreichung am 5. Juni 1979. Die Entscheidung der Eingangsstelle war daher unrichtig.

5. Der formelle Mangel, daß der Erteilungsantrag in Englisch und nicht in Schwedisch abgefaßt war, könnte beseitigt werden, aber die Kammer hält eine Beseitigung dieses Mangels bei dem gegenwärtigen Stand des Verfahrens für unnötig.

6. Es ist kein Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr nach Regel 67 EPÜ gestellt worden; der hier vorliegende Sachverhalt würde eine solche Maßnahme auch nicht rechtfertigen.

ENTSCHEIDUNGSFORMEL

Aus diesen Gründen wird wie folgt entschieden:

1. Dem Antrag auf Berichtigung des Erteilungsantrags nach Regel 88 EPÜ wird stattgegeben, und es wird bestimmt, daß die von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. September 1980 eingereichte berichtigte Kopie des Erteilungsantrags den Akten hinzugefügt und als Original behandelt wird.

2. Der Beschwerde gegen die Entscheidung der Eingangsstelle vom 27. November 1979 wird stattgegeben, und die Entscheidung wird aufgehoben.