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European Case Law Identifier: | ECLI:EP:BA:2007:G000106.20070628 | ||||||||
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Datum der Entscheidung: | 28 Juni 2007 | ||||||||
Aktenzeichen: | G 0001/06 | ||||||||
Vorlageentscheidung: | T 1409/05 | ||||||||
Anmeldenummer: | 01128824.8 | ||||||||
IPC-Klasse: | G09G 3/36 | ||||||||
Verfahrenssprache: | EN | ||||||||
Verteilung: | A | ||||||||
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Bezeichnung der Anmeldung: | – | ||||||||
Name des Anmelders: | SEIKO EPSON CORPORATION | ||||||||
Name des Einsprechenden: | – | ||||||||
Kammer: | EBA | ||||||||
Leitsatz: | Bei einer Kette von Anmeldungen bestehend aus einer (ursprünglichen) Stammanmeldung und darauf folgenden Teilanmeldungen, von denen jede Einzelne aus der jeweiligen Vorgängerin ausgeschieden wurde, ist es eine notwendige und hinreichende Bedingung dafür, dass eine Teilanmeldung dieser Kette den Erfordernissen des Artikels 76 (1) Satz 2 EPÜ genügt, dass sich die gesamte Offenbarung dieser Teilanmeldung unmittelbar und eindeutig aus dem Offenbarungsgehalt jeder vorangehenden Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung ableiten lässt. | ||||||||
Relevante Rechtsnormen: | |||||||||
Schlagwörter: | Ungültigkeit wegen Verstoßes gegen Artikel 76 (1) EPÜ bei Einreichung der Teilanmeldung – verneint Änderung zur Erfüllung des Artikels 76 (1) EPÜ – zulässig, selbst wenn die frühere Anmeldung zum Zeitpunkt der Änderung nicht mehr anhängig ist Inhalt eines Glieds einer Kette von Teilanmeldungen muss in der ursprünglich eingereichten Fassung jeder vorangehenden Anmeldung der Kette offenbart sein Ansprüche des Glieds einer Kette von Teilanmeldungen müssen nicht auf einen Gegenstand aus dem Schutzbereich der Ansprüche der vorangehenden Anmeldungen in der ursprünglich eingereichten Fassung gerichtet sein. |
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Orientierungssatz: |
– |
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Angeführte Entscheidungen: | |||||||||
Anführungen in anderen Entscheidungen: |